Karlsruhe – In Deutschland und in Österreich macht gerade ein Verbraucherschutzportal enorm auf sich aufmerksam: Vertragshilfe24!
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die höchste Instanz in allen Straf- und Zivilverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde am 1. Oktober 1950 aus der Taufe gehoben und hat seinen Sitz in Karlsruhe, gleichwohl der 5. und 6. Strafsenat in Leipzig ansässig ist. Seit Lebensversicherungsverträge immer unrentabler geworden sind und reichweitenstarke Beratungsportale wie Vertragshilfe24 zur Rückabwicklung solcher Policen raten, klagen Versicherte immer häufiger gegen die Versicherer. Ganz konkret geht es um juristische Auseinandersetzungen wegen der Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach einem Widerspruch der Versicherungsnehmer aufgrund mangelhafter Widerspruchsbelehrungen. Wer seinen Lebensversicherungsvertrag rückabwickeln will, bekommt meistens empfohlen, sich argumentativ auf eine fehlerhafte Widerrufserklärung zu berufen. Liane Kirchenstein, die Geschäftsführerin des Unternehmens, das das Onlineportal Vertragshilfe24.de betreibt, verlässt sich mit ihrem Expertenteam aber nicht auf den „Widerrufsjoker“ und erklärt: „In vielen Fällen ist es möglich, dass der Versicherte alle seine Beiträge fast ungeschmälert zurückerhält. Dann erhält er Zinsen auf die Beiträge. Dann können wir den Versicherungsgesellschaften meistens nachweisen, dass sie mit dem Geld der Versicherten höhere Erträge erwirtschaftet haben als die Zinsen.“
Liane Kirchenstein und Christoph Kirchenstein stehen hinter Vertragshilfe24
Bei den Rechtsstreitigkeiten zur Rückabwicklung von Lebensversicherungspolicen nach einem Widerspruch wegen unzureichender Widerspruchsbelehrungen haben die Oberlandesgerichte uneinheitlich geurteilt. Im Frühjahr 2020 entschied der BGH gegen eine Heranziehung der Eigenkapitalrendite des Lebensversicherers bei der Rückabwicklung eines Vertrages. In dem langwierigen Verfahren, das durch mehrere Instanzen ging, verlangte der Kläger von der Versicherungsgesellschaft die Rückerstattung von Prämien für eine im Jahr 1997 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Policenmodell. Außerdem klagte er auf die Herausgabe von Nutzungen aus „ungerechtfertigter Bereicherung“. Nach seiner Vertragskündigung begründete der Versicherungsnehmer den Widerspruch damit, dass die Widerspruchsbelehrung und die Verbraucherinformationen unzureichend gewesen seien, sodass er dem Vertrag auch noch im Jahr 2016 widersprechen könne.
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Am 29. April 2020 verkündete der Bundesgerichtshof in Deutschland in dieser Rechtssache sein Urteil (Az. IV ZR 5/19). Demnach darf bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem Widerspruch der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden. Zunächst stellte der BGH fest, dass der Versicherte dem Vertragsschluss aufgrund mangelhafter Widerspruchsbelehrung tatsächlich auch noch im Jahr 2016 widersprechen durfte. Das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt und seine Ausübung verstoße nicht gegen Treu und Glauben.
Lebensversicherung rückabwickeln mit Vertragshilfe24?
Allerdings sei es nicht zulässig, zur Berechnung der Höhe von Nutzungen aus dem Abschluss- beziehungsweise Verwaltungskostenanteil der Prämie die Eigenkapitalrendite des Versicherers geltend zu machen. Stattdessen müsse dessen Ertragslage berücksichtigt werden. Von der Höhe der Eigenkapitalrendite könne man nicht darauf schließen, welche Erträge ein Unternehmen mit von ihm vereinnahmten Geldern konkret erzielt habe. Die Eigenkapitalrendite des Versicherers sei kein passender Maßstab, vielmehr müsse dessen Ertragssituation die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Prämien abbilden.
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Das bedeutet, dass bei der Berechnung von Nutzungen der Risikoanteil der Versicherungsprämie nicht herangezogen werden darf, weil dieser dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherten genossenen Versicherungsschutz verbleibt. Auch spielen die Abschlusskosten des Versicherungsvertrages keine Rolle, weil dieser Prämienanteil nicht für eine Kapitalanlage nutzbar ist. Nach Auffassung der BGH-Richter hat der Kläger den „Nutzungsherausgabeanspruch berechnet, indem er den von ihm vorgetragenen Verwaltungskostenanteil der Versicherungsprämie sowie vermeintliche Kostengewinne, die sich aus einer behaupteten Differenz zwischen kalkulierten und tatsächlich angefallenen Abschluss- und Risikokosten ergeben sollen, nach der Eigenkapitalrendite der Beklagten verzinst hat“. Letztere habe der Kläger für die jeweiligen Geschäftsjahre des Versicherers nach dem Verhältnis ihres Ergebnisses der „gewöhnlichen“ Geschäftstätigkeit (Jahresüberschuss ohne außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie Steuern) zum Eigenkapital ermittelt. Der Versicherungsnehmer habe seinen vorgebrachten Anspruch aber nicht schlüssig darlegen können. Das gelte im Hinblick auf die „vermeintlichen Kostengewinne der Beklagten aus dem Risikoanteil der vom Kläger gezahlten Prämien bereits deswegen, weil dieser Prämienanteil bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen keine Berücksichtigung finden kann. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung stehen dem Versicherungsnehmer Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, nicht zu.“
Vertragshilfe24 erfolgreich?
Stattdessen sind laut dem Gericht die Nutzungen zu berücksichtigen, die die Versicherungsgesellschaft aus dem zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandten Prämienanteil gezogen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer dadurch nicht sonstige Finanzmittel brauchte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte. Im BGH-Urteil ist das so formuliert: „Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann hingegen zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte.“
Laut Experten ließ das Urteil des Bundesgerichtshofs allerdings offen, wie die herauszugebenden Nutzungen zu berechnen sind, wenn die Eigenkapitalrendite als bloß bilanzielle Kennzahl ohne Bezug zu den wirklichen Kapitalanlageerträgen eines Lebensversicherers als Maßstab ausscheidet. 2020 sahen viele Juristen darin einen Mangel an Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit für alle beteiligten Seiten.
BGH-Urteil zur Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch der Versicherten
Das Urteil ist auch vor dem Hintergrund seit Jahren sinkender Überschüsse der Lebensversicherungsunternehmen zu sehen. Der Überschuss ist definitionsgemäß die Summe aus den Brutto-Aufwendungen für die Beitragsrückerstattung und dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag. 1997 erzielten die Lebensversicherer absolut und im Verhältnis zu den verdienten Brutto-Beiträgen noch 15,9 Milliarden Euro beziehungsweise 31,5 Prozent. Im Jahr 2014 waren es 10,1 Milliarden Euro, was im Verhältnis zu den eingenommenen Brutto-Beiträgen 11,3 Prozent entsprach, und 2018 nur noch 8,9 Milliarden Euro beziehungsweise 10,2 Prozent.